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Korbinian Hermann8.4.202612 min read

Aufbewahrungsfristen 2026: HGB, DSGVO & GoBD kompakt

Welche Daten müssen wie lange aufbewahrt werden? Diese Frage klingt einfach. Die Antwort ist es nicht – denn in Deutschland gibt es keine einzige, einheitliche Aufbewahrungspflicht. Es gibt HGB und Handelsrecht, Steuerrecht mit AO und GoBD, DSGVO-Löschpflichten, berufsrechtliche Sonderregelungen und branchenspezifische Vorschriften. Und diese Normen widersprechen sich teils: Was nach Steuerrecht 10 Jahre aufbewahrt werden muss, muss nach DSGVO möglicherweise früher gelöscht werden.

Dieser Artikel gibt IT-Leitern, Compliance-Beauftragten und Systemverantwortlichen die vollständige, praxistaugliche Übersicht – gegliedert nach Norm, Datenkategorie, Frist und Sanktion. Mit einer konkreten Antwort auf die Frage, die am Ende immer steht: Wie stellt man das technisch sicher?

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
  • Steuerrelevante Unterlagen und Buchführungsdaten: 10 Jahre (AO §147, HGB §257). Handelsbriefe, Geschäftskorrespondenz: 6 Jahre (HGB §257). E-Mails mit steuerrelevanten Inhalten: 10 Jahre.
  • Die GoBD schreibt zusätzlich zu den Fristen vor, wie aufbewahrt werden muss: vollständig, unveränderbar, maschinell auswertbar. Ein Backup allein reicht nicht.
  • DSGVO und Handelsrecht können sich widersprechen: Personenbezogene Daten müssen nach DSGVO gelöscht werden, sobald der Zweck entfällt – aber steuerrelevante personenbezogene Daten müssen 10 Jahre erhalten bleiben. Lösung: Zweckgebundene Archivierung mit Zugriffsrestriktionen.
  • Sonderfristen: Lohnunterlagen bis 30 Jahre, Patientendaten mindestens 10 Jahre, Produktionsdaten in regulierten Branchen bis zu 30 Jahre, Pensionsunterlagen dauerhaft.
  • Revisionssichere Archivierung mit CHRONOS stellt alle Fristen automatisch sicher – inklusive Löschprotokoll für DSGVO-Compliance.
KURZ ZUSAMMENGEFASST
  • Die häufigste Frist ist 10 Jahre – für fast alle steuerrelevanten und buchführungsrelevanten Unterlagen. Wer nur 6 Jahre archiviert, riskiert Schätzungsbescheide.
  • Die gefährlichste Norm ist GoBD: Sie definiert nicht nur wie lange, sondern wie – und damit werden viele bestehende Backup-Lösungen zur Compliance-Lücke.
  • Der DSGVO-Konflikt ist real: Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als nötig gespeichert werden – aber steuerrelevante Daten müssen es. Ohne Löschkonzept ist beides kaum vereinbar.
  • Das Whitepaper zeigt, wie CHRONOS alle Fristen automatisch managed – kostenlos: csp-chronos.de/whitepaper

 

Überblick: Welche Normen regeln Aufbewahrungsfristen in Deutschland?

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Archivierungsgesetz. Stattdessen verteilen sich die Pflichten auf mehrere Rechtsgebiete – mit unterschiedlichen Fristen, unterschiedlichen Anforderungen an das Format und unterschiedlichen Konsequenzen bei Verstoß.

10 J.

Steuerrelevante Unterlagen

AO §147 / HGB §257

6 J.

Handelsbriefe & Korrespondenz

HGB §257

30 J.

Lohn- und Pensionsdaten

BetrAVG / SV

0 J.

DSGVO: löschen wenn Zweck entfällt

DSGVO Art. 17

HGB §257: Handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht

Kategorie Details
Aufbewahrungsfrist 6 / 10 Jahre (Grundfrist)
Rechtsgrundlage HGB §257 – Handelsgesetzbuch (Aufbewahrung von Unterlagen)
Betroffene Datenkategorien
  • Handelsbriefe (empfangen & versendet): 6 Jahre
  • Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse: 10 Jahre
  • Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen, Kassenbelege): 10 Jahre
  • Unterlagen zum Verständnis des Jahresabschlusses: 10 Jahre
  • Sonstige Geschäftsbriefe & Korrespondenz: 6 Jahre
Besonderheiten Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte, das Inventar erstellt, der Abschluss festgestellt oder ein Handelsbrief empfangen bzw. versendet wurde.

Bei laufenden Verträgen beginnt die Frist erst nach Vertragsbeendigung.
Sanktionen bei Verstoß
  • Haftung des Geschäftsführers nach §43 GmbHG
  • Erhöhtes Risiko bei Betriebsprüfungen
  • Verlust des Beweisrechts im Zivilverfahren

 

AO §147: Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht

Kategorie Details
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (Grundfrist)
Rechtsgrundlage HGB §257 – Handelsgesetzbuch (Aufbewahrung von Unterlagen)
Betroffene Datenkategorien
  • Handelsbriefe (empfangen & versendet): 6 Jahre
  • Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse: 10 Jahre
  • Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen, Kassenbelege): 10 Jahre
  • Unterlagen zum Verständnis des Jahresabschlusses: 10 Jahre
  • Sonstige Geschäftsbriefe & Korrespondenz: 6 Jahre
Besonderheiten Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte, das Inventar erstellt, der Abschluss festgestellt oder ein Handelsbrief empfangen bzw. versendet wurde.

Bei laufenden Verträgen beginnt die Frist erst nach Vertragsbeendigung.
Sanktionen bei Verstoß
  • Haftung des Geschäftsführers nach §43 GmbHG
  • Erhöhtes Risiko bei Betriebsprüfungen
  • Verlust des Beweisrechts im Zivilverfahren

 

 

 

 

GoBD: Wie aufbewahrt werden muss – nicht nur wie lange

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) des BMF sind die technisch anspruchsvollste Norm. Sie bestimmen nicht nur die Dauer der Aufbewahrung, sondern die Qualität – und diese Qualitätsanforderungen sind es, an denen die meisten bestehenden Backup-Lösungen scheitern.

Kategorie Details
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (Grundfrist)
Rechtsgrundlage GOBD (BMF-SCHREIBEN 2019)
Betroffene Datenkategorien
  • Alle steuerrelevanten Daten aus DV-Systemen (ERP, FiBu, Warenwirtschaft)
  • Metadaten und Strukturinformationen, die zum Verständnis notwendig sind
  • Digitale Originalbelege (kein Ausdruck akzeptiert, wenn digital erstellt)
  • Verfahrensdokumentation des DV-Systems selbst (Systemdokumentation)
  • Alle Daten, die für die Nachvollziehbarkeit von Buchungen erforderlich sind
Besonderheiten

Kritische GoBD-Anforderungen über die Frist hinaus: (1) Unveränderbarkeit – archivierende Daten dürfen nicht verändert werden. (2) Maschinelle Auswertbarkeit – ohne Spezialsoftware des Unternehmens. (3) Vollständigkeit – kein selektives Archivieren. (4) Zugriffsbereitschaft – sofortiger Abruf durch Prüfer. (5) Verfahrensdokumentation – das Archivierungsverfahren selbst muss dokumentiert sein.

Sanktionen bei Verstoß

Verwerfung der Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Schätzungsrecht des Prüfers. Nachzahlungen unbegrenzt.

GOBD: DIE HÄUFIGSTEN COMPLIANCE-FEHLER IN DER PRAXIS

  • Fehler 1: Backup statt Archiv – Backups erfüllen die GoBD-Anforderungen an Unveränderbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit nicht.

  • Fehler 2: Format-Konvertierung ohne Originalerhalt – wenn digitale Belege in ein anderes Format konvertiert werden und das Original nicht erhalten bleibt, ist das ein GoBD-Verstoß.

  • Fehler 3: Fehlende Verfahrensdokumentation – die GoBD verlangt, dass das Archivierungsverfahren selbst dokumentiert ist. Fehlt sie, gefährdet das die gesamte Archivierung.

  • Fehler 4: Altsystem abgeschaltet ohne Datenmigration – wenn Daten im proprietären Format eines abgekündigten Systems liegen, sind sie nicht mehr 'maschinell auswertbar'.

  • Fehler 5: Selektives Archivieren – nur bestimmte Buchungen oder Zeiträume zu archivieren verletzt das Vollständigkeitsgebot der GoBD.

 

DSGVO: Aufbewahrungspflicht und Löschpflicht im Widerspruch

Die DSGVO folgt einer anderen Logik als das Handels- und Steuerrecht: Während HGB und AO Mindestfristen vorschreiben (mindestens 6 oder 10 Jahre aufbewahren), schreibt die DSGVO Maximalfristen vor. Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Verarbeitungszweck notwendig ist – danach besteht eine aktive Löschpflicht.

Das führt zu einem echten Rechtskonflikt: Rechnungen an Privatkunden enthalten personenbezogene Daten (Name, Adresse, ggf. Bankverbindung) – und müssen nach HGB/AO 10 Jahre aufbewahrt, nach DSGVO aber gelöscht werden, sobald der Zweck entfällt.

Kategorie Details
Aufbewahrungsfrist zweckgebunden
Rechtsgrundlage DSGVO ART. 5, 17, 25
Betroffene Datenkategorien
  • Alle personenbezogenen Daten: nur so lange wie für den Zweck notwendig
  • Kundendaten: bis Vertragsende + gesetzliche Aufbewahrungsfrist (dann Zweckbindung beachten)
  • Mitarbeiterdaten: bis Ende Arbeitsverhältnis + spezifische Fristen (Bewerbungsunterlagen: 6 Monate)
  • Marketingdaten (Einwilligung): bis Widerruf der Einwilligung
  • Protokolldaten: so kurz wie möglich (typisch 30–90 Tage, maximal 6 Monate)
Besonderheiten

Der DSGVO-HGB-Konflikt löst sich durch zweckgebundene Archivierung: Steuerrelevante personenbezogene Daten dürfen für Steuerzwecke aufbewahrt bleiben – aber der Zugriff muss auf diesen Zweck beschränkt sein. Praktisch bedeutet das: Daten werden archiviert, aber für Marketingzwecke oder CRM gesperrt.

Sanktionen bei Verstoß

Bis 20 Mio. € oder 4% weltweiter Jahresumsatz (Art. 83 DSGVO). Öffentliches Bußgeld-Register (DSGVO Art. 83 Abs. 5).

 

Aufbewahrungsfristen nach Datenkategorie – die vollständige Referenztabelle

Die folgende Tabelle gibt eine vollständige Übersicht aller relevanten Datenkategorien mit Frist, Rechtsgrundlage und Format-Anforderung. Sie ist als Schnell-Referenz für IT-Leiter, Compliance-Beauftragte und Systemverantwortliche konzipiert.

Datenkategorie

Frist

Rechtsgrundlage

Format-Anforderung

Sanktion bei Verstoß

Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare

10 Jahre

HGB §257 / AO §147

Original oder gescannte Kopie mit Integritätsnachweis

Betriebsprüfungsrisiko, Schätzung

Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen)

10 Jahre

AO §147 / GoBD

Unveränderbar, maschinell auswertbar

Schätzungsbescheid, Zinsen

Handelsbriefe (empfangen und gesendet)

6 Jahre

HGB §257

Vollständig, lesbar, abrufbar

Beweisverlust im Streitfall

Geschäfts-E-Mails (steuerrelevant)

10 Jahre

AO §147 / GoBD

Revisionssicher, mit Metadaten

Wie Buchungsbelege

Geschäfts-E-Mails (allgemein)

6 Jahre

HGB §257

Vollständig und lesbar

Beweisverlust

Lohnunterlagen (Beitragsrecht SV)

bis 30 Jahre

§28f SGB IV

Vollständig, personenbezogen

Nachforderung Sozialversicherung

Lohnunterlagen (steuerlich)

10 Jahre

AO §147

Maschinell auswertbar

Lohnsteuer-Nachzahlung

Reisekostenabrechnungen

10 Jahre

AO §147

Beleg + Originalquittungen

Betriebsausgaben-Aberkennung

Verträge (laufend)

10 J. nach Vertragsende

HGB §257 / AO §147

Vollständig inkl. Anlagen

Beweisverlust, Haftung

Patientendaten / Behandlungsunterlagen

mind. 10 Jahre

§10 MBO-Ä, §630f BGB

Vollständig, lesbar

Arzthaftung, Berufsgericht

Produktionsprotokolle (Pharma/Medizin)

mind. 15 Jahre

AMG, MPDG

GMP-konform, auditierbar

Produkthaftung, Behördenauflage

Produktionsprotokolle (Allgemein)

5–10 Jahre

ProdhaftG, intern

Vollständig, rückverfolgbar

Produkthaftungsklage

Architekturpläne / Baugenehmigungen

30 Jahre

LBO (Landesrecht)

Original oder zertifizierte Kopie

Haftung, Bußgeld

Pensionsunterlagen / BetriebsAVG

dauerhaft

BetrAVG §1a

Vollständig, dauerhaft lesbar

Persönliche Haftung GF

DSGVO: Verarbeitungsverzeichnis

Solange Verarbeitung aktiv

DSGVO Art. 30

Aktuell, zugänglich für Aufsicht

Bußgeld bis 10 Mio. €

DSGVO: Datenpannen-Protokoll

3 Jahre nach Meldung

DSGVO Art. 33

Vollständig dokumentiert

Bußgeld bis 10 Mio. €

DSGVO: Einwilligungsnachweise

Bis Widerruf + Beweiszweck

DSGVO Art. 7

Unveränderbar, mit Datum

Bußgeld, Beweislastumkehr

Zollunterlagen

10 Jahre

AO / ZK

Vollständig, amtlich anerkannt

Nachzölle, Sanktionen

Kontoauszüge / Bankbelege

10 Jahre

AO §147

Vollständig, lesbar

Schätzungsbescheid

 

 

Branchenspezifische Sonderfristen

Neben den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Fristen gibt es branchenspezifische Aufbewahrungspflichten, die deutlich längere Zeiträume vorschreiben. Für Unternehmen in diesen Branchen ist die 10-Jahres-Regel nur der Mindeststandard.

Branche

Min. Frist

Max. Frist

Rechtsgrundlage

Besonderheit

Pharmazeutische Industrie

15 Jahre

30 Jahre

AMG §21, EU GMP-Leitfaden

Chargen- und Produktionsprotokolle; FDA-Pflicht bei US-Geschäft

Medizintechnik

10 Jahre

15 Jahre

MPDG §107, EU MDR Art. 10

Sicherheits- und Klinische Daten; Rückverfolgbarkeit Implantate

Krankenhäuser / Arztpraxen

10 Jahre

30 Jahre

§630f BGB, §10 MBO-Ä

Behandlungsunterlagen; Kindesalter: bis 28. Lebensjahr

Lebensmittelbranche

2 Jahre

5 Jahre

VO (EG) 178/2002

Rückverfolgbarkeit Rohstoffe und Chargen; bei Ausbruch länger

Finanzbranche

5 Jahre

10 Jahre

KWG, WpHG, EMIR

Meldepflichten, Audit Trail für Wertpapiergeschäfte

Versicherungen

5 Jahre

30 Jahre

VVG, Branchenrecht

Schadensunterlagen; Lebensversicherung: Laufzeit + 10 J.

Baugewerbe

5 Jahre

30 Jahre

BGB §634a, LBO

Gewährleistung; bei Bauwerken 5 J. ab Abnahme

Steuerberatung / WP

6 Jahre

10 Jahre

StBerG, WPO

Mandantenunterlagen; Berufsrecht eigene Dokumentationspflicht

Kfz / Automotive

5 Jahre

15 Jahre

ProdhaftG, IATF 16949

Produktionsdaten, CAF-Schraubnachweise, Rückruf-Traceability

Öffentl. Verwaltung

5 Jahre

dauerhaft

BArchG, LArchivgesetze

Je nach Relevanz; historisch wichtige Dokumente: dauerhaft

 

 

Der DSGVO-HGB-Konflikt: Wie Unternehmen ihn auflösen

Das ist das komplexeste Thema in der Archivierungspraxis. Ein IT-Leiter, der nur 'Löschfristen einhalten' als Ziel hat, riskiert steuerrechtliche Probleme. Einer, der nur 'alles 10 Jahre aufbewahren' als Ziel hat, riskiert DSGVO-Bußgelder. Die Lösung liegt in einem Konzept, das beide Normen gleichzeitig erfüllt.

 

DAS PRINZIP DER ZWECKGEBUNDENEN ARCHIVIERUNG

  • Schritt 1 – Trennen: Steuerrelevante personenbezogene Daten werden für Steuerzwecke archiviert – nicht für CRM, Marketing oder Produktentwicklung.

  • Schritt 2 – Sperren: Für nicht-steuerliche Zwecke wird der Zugriff auf diese Daten technisch gesperrt – die Daten existieren noch, sind aber nicht mehr aktiv verarbeitbar.

  • Schritt 3 – Protokollieren: Jeder Zugriff auf gesperrte Daten wird lückenlos protokolliert und ist nur für definierte Zwecke erlaubt.

  • Schritt 4 – Löschen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist: Nach 10 Jahren werden die Daten vollständig und nachweisbar gelöscht – mit Löschprotokoll nach DSGVO Art. 17.

Das Ergebnis: Steuerrecht-Konformität (Daten vorhanden) + DSGVO-Konformität (Zugriff zweckgebunden + Löschnachweis). Ohne Zweckbindungskonzept ist beides gleichzeitig kaum erreichbar.

 

Viele Unternehmen denken, DSGVO und Steuerrecht schließen sich aus. Das tun sie nicht – wenn man Archivierung konsequent zweckgebunden implementiert.

— Korbinian Hermann Geschäftsführer, CSP Intelligence GmbH

 

 

CHRONOS: Automatisches Fristen-Management in der Praxis

Aufbewahrungsfristen manuell zu verwalten ist ein verlässliches Rezept für Compliance-Lücken: Datenkategorien werden falsch klassifiziert, Löschläufe vergessen, neue Rechtsprechung nicht eingearbeitet. CHRONOS automatisiert diesen Prozess vollständig.

 

PRAXISTIPP

CHRONOS – Automatisches Aufbewahrungsfristen-Management

CHRONOS verwaltet alle gesetzlichen Aufbewahrungsfristen automatisch – nach Datenkategorie, Rechtsgrundlage und individuellen Unternehmensanforderungen. Revisionssicher, auditfähig, herstellerunabhängig.

  • Fristen-Automatik: AO §147 (10 J.), HGB §257 (6/10 J.), DSGVO, branchenspezifische Sonderfristen – alle hinterlegt und aktiv gesteuert
  • Löschprotokoll nach DSGVO Art. 17: automatische, revisionssichere Dokumentation aller Löschvorgänge
  • Zweckbindungs-Architektur: gesperrte Daten für nicht-steuerliche Zwecke, Zugriff nur mit Protokollierung
  • Maschinelle Auswertbarkeit nach GoBD: Export direkt für Betriebsprüfer ohne IT-Support
  • Verfahrensdokumentation: CHRONOS liefert die GoBD-geforderte Dokumentation des Archivierungsverfahrens mit
  • Application Retirement: Altsysteme abschalten – Daten bleiben GoBD-konform erhalten und auswertbar

 

Selbst-Test: Sind Ihre Aufbewahrungsfristen wirklich sicher?

Ich kann für jede Datenkategorie in unserem System die geltende Aufbewahrungsfrist benennen.

Unsere Archivlösung stellt Unveränderbarkeit technisch sicher – kein Mitarbeiter kann archivierten Daten ändern.

Buchführungsdaten aus dem Jahr 2015 sind heute noch maschinell auswertbar – ohne das Altsystem dafür starten zu müssen.

Wir haben ein dokumentiertes Löschkonzept, das DSGVO-Pflichten und steuerliche Aufbewahrungsfristen synchronisiert.

Unsere Archivierungslösung ist herstellerunabhängig: Auch wenn der Anbieter insolvent wird, sind unsere Daten noch lesbar.

Unsere Verfahrensdokumentation ist aktuell und würde einer GoBD-Prüfung standhalten.

Ein Betriebsprüfer könnte heute innerhalb von 24 Stunden maschinell auswertbare Buchführungsdaten für 2016–2025 erhalten.

Wir haben einen nachweisbaren Löschprotokoll für alle gelöschten personenbezogenen Daten.

 

 

Häufig gestellte Fragen zu Aufbewahrungsfristen

Ab wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch vorgenommen wurde, das Inventar aufgestellt wurde, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt wurde, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Wichtig: Bei laufenden Verträgen beginnt die Frist erst nach Vertragsbeendigung. Bei Betriebsprüfungen kann die Frist bis zum Abschluss der Prüfung verlängert sein.

 

Müssen E-Mails archiviert werden?

Ja – soweit sie Handels- oder Geschäftsbriefe darstellen oder steuerrelevante Inhalte haben. Geschäftliche E-Mails, die einen Vertragsabschluss, eine Bestellung, eine Rechnung oder Zahlungsvereinbarungen dokumentieren, sind Handelsbriefe nach HGB §257 und müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. E-Mails mit steuerrelevanten Inhalten unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht nach AO §147. Die Archivierung muss revisionssicher sein – reine Backup-Speicherung im Mail-Server genügt den GoBD nicht.

 

Was passiert, wenn ich Daten zu früh lösche?

Zu frühe Löschung von steuerrelevanten Unterlagen kann zu einem Schätzungsbescheid nach §162 AO führen – das Finanzamt darf dann die Besteuerungsgrundlage schätzen, immer zu Ungunsten des Unternehmens. Im Zivilrecht bedeutet fehlende Dokumentation Beweisverlust. Bei absichtlicher Vernichtung von Beweismitteln drohen strafrechtliche Konsequenzen nach §274 StGB (Urkundenunterdrückung). Die Lösung ist kein Widerspruch: Mit einem zweckgebundenen Archivierungskonzept bleiben Daten für Steuerzwecke erhalten und sind gleichzeitig für andere Zwecke gesperrt.

 

Gilt die Aufbewahrungspflicht auch für Cloud-Daten?

Ja, vollständig. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelten unabhängig vom Speicherort. Cloud-Daten sind genauso aufbewahrungspflichtig wie lokale Daten. Besonderheit: Beim Cloud-Exit – wenn der Cloud-Anbieter den Service einstellt oder das Unternehmen wechselt – müssen die Daten weiterhin revisionssicher zugänglich bleiben. Das erfordert ein herstellerunabhängiges Archivformat. Reine Cloud-Backup-Lösungen ohne offenes Exportformat sind hier riskant.

 

Können Papier-Dokumente nach dem Scannen vernichtet werden?

In vielen Fällen ja – aber nicht für alle Dokumentenarten. GoBD und AO §146 erlauben die ersetzende Digitalisierung für die meisten Buchführungsunterlagen, wenn das Scanning-Verfahren GoBD-konform dokumentiert ist (Verfahrensdokumentation) und die digitale Kopie revisionssicher archiviert wird. Ausnahmen: Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse müssen im Original aufbewahrt werden. Notariell beglaubigte Dokumente ebenfalls. Und: Das Scannen ersetzt das Original nur, wenn ein dokumentiertes Scanning-Verfahren besteht.

 

Was ist der Unterschied zwischen Aufbewahrungsfrist und Löschfrist?

Aufbewahrungsfrist (Handels-/Steuerrecht): Mindestdauer, die Daten aufbewahrt werden müssen – davor dürfen sie nicht gelöscht werden. Löschfrist (DSGVO): Maximaldauer, die personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen – danach müssen sie aktiv gelöscht werden. Der Konflikt entsteht, wenn beide für dieselben Daten gelten: Rechnungen an Privatkunden unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht (AO) und gleichzeitig der DSGVO-Löschpflicht. Lösung: Zweckgebundene Archivierung mit Zugriffsrestriktionen – die Daten bleiben für Steuerzwecke erhalten, sind aber für andere Zwecke gesperrt.

 

Was passiert mit Archivdaten nach einem Unternehmensverkauf oder einer Insolvenz?

Aufbewahrungspflichten enden nicht mit dem Unternehmensverkauf oder einer Insolvenz. Bei einem Unternehmensverkauf gehen die Archivierungspflichten auf den Käufer über – oder der Verkäufer bleibt für die bis zum Verkauf entstandenen Daten verantwortlich (vertraglich zu regeln). Bei Insolvenz ist der Insolvenzverwalter für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und gegebenenfalls spätere Löschung verantwortlich. CHRONOS hat dieses Szenario in der Praxis mehrfach begleitet – u.a. bei der vollständigen Insolvenzabwicklung von Schlecker.

 

Wie lange müssen Produktionsdaten in der Fertigung aufbewahrt werden?

Das hängt von Branche und Produkt ab. Allgemein gilt die steuerliche Frist von 10 Jahren für produktionsbezogene Buchführungsunterlagen. In der Automobilindustrie fordern IATF 16949 und Kundenanforderungen häufig 15 Jahre für sicherheitsrelevante Produktionsaufzeichnungen. In der Pharmabranche verlangt der EU-GMP-Leitfaden mindestens 15 Jahre für Chargenprotokolle – bei einigen Produkten bis zum Ende der Produktlaufzeit. In der Medizintechnik schreibt die EU MDR Rückverfolgbarkeit für die gesamte Produktlebensdauer vor.

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Korbinian Hermann
CEO, CSP Intelligence GmbH
Korbinian Hermann gründete CSP mit dem Ziel, Fertigungsunternehmen die Datenbasis zu geben, die sie im Ernstfall brauchen. 20 Jahre Erfahrung in industrieller Qualitätsdaten-Infrastruktur – von der Datenerfassung bis zur revisionssicheren Langzeitarchivierung.
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