Am 18. Februar 2027 bekommt jede neue Antriebsbatterie einen QR Code und eine digitale Akte. Die meisten Ratgeber erklären, was in diesem Batteriepass steht. Für die Fertigung stellt sich eine andere Frage: Können Sie in neun Jahren noch belegen, wie diese eine Batterie gebaut und geprüft wurde, wenn das MES, in dem die Daten entstanden sind, bis dahin abgelöst ist?
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
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Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 regelt CO₂ Fußabdruck, Rezyklatanteile und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Für Qualitäts und Produktionsleiter in der Batterie und Modulfertigung enthält sie außerdem Daten und Aufbewahrungspflichten, die lange nach der Auslieferung noch gelten.
Im Folgenden geht es darum, wie die Batteriepass Aufbewahrungspflicht mit den übrigen Fristen der Verordnung zusammenhängt, welche Produktionsdaten dahinterstehen und was ein Archiv leisten muss, damit diese Daten nach einem Systemwechsel noch als Nachweis taugen. Den Abschluss bildet ein Fahrplan in fünf Schritten bis Februar 2027.
KURZ ZUSAMMENGEFASST
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Was verlangt der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027?
Der Batteriepass ist eine elektronische Akte, die einer einzelnen Batterie über ihren gesamten Lebenszyklus zugeordnet ist. Rechtsgrundlage ist Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh Kapazität und jede Elektrofahrzeugbatterie über einen solchen Pass verfügen.
| Kennzahl | Bedeutung | Quelle |
|---|---|---|
| 18.02.2027 | Stichtag Batteriepass | Art. 77 Abs. 1 VO (EU) 2023/1542 |
| > 2 kWh | Schwelle für Industriebatterien | Art. 77 Abs. 1 VO (EU) 2023/1542 |
| 10 Jahre | technische Unterlagen und Konformitätserklärung | Art. 38 Abs. 4 VO (EU) 2023/1542 |
| 10 Jahre | Lieferanten und Kundendaten | Art. 46 VO (EU) 2023/1542 |
Der Pass ist über einen QR Code auf der Batterie abrufbar. Dieser QR Code ist mit einer individuellen Kennung verknüpft, die der Wirtschaftsakteur vergibt, der die Batterie in Verkehr bringt (Art. 77 Abs. 3). Jede einzelne Batterie braucht also eine eindeutige Kennung.
Inhaltlich unterscheidet die Verordnung zwischen Informationen zum Batteriemodell und spezifischen Informationen zur einzelnen Batterie, einschließlich Informationen aus ihrer Nutzung (Anhang XIII). Dazu zählen unter anderem Angaben zum CO₂ Fußabdruck, zur Herkunft der Rohstoffe, zur chemischen Zusammensetzung, zur Recyclingfähigkeit, zum Hersteller, zu Ladezyklen und zur Entsorgung.
Für die IT Architektur ist Absatz 5 relevant. Alle Informationen im Batteriepass müssen auf offenen Standards basieren, interoperabel, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und ohne Anbieterbindung übertragbar bleiben (Art. 77 Abs. 5). Für das Datenmodell hat sich die Verwaltungsschale (Asset Administration Shell) als gemeinsame Basis etabliert, getragen von IDTA, Catena X und dem Battery Pass Projekt. Die DIN DKE SPEC 99100 beschreibt die Anforderungen an die Dateninhalte.
Die Verordnung (EU) 2025/1561 hat die Sorgfaltspflichten in der Rohstofflieferkette auf den 18. August 2027 verschoben. Der Termin für den Batteriepass im Februar 2027 ist davon nicht betroffen.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für Richtigkeit und Vollständigkeit ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU erstmals in Verkehr bringt. Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen an, der Herstellungsort spielt dafür keine Rolle. Für Automobilzulieferer, die Module oder Packs an einen OEM liefern, heißt das: Sie sind oft nicht selbst Passinhaber, liefern aber einen erheblichen Teil der Daten, auf die sich der Pass und der Konformitätsnachweis des Inverkehrbringers stützen.
Welche Aufbewahrungsfristen legt die Batterieverordnung fest?
Artikel 77 nennt für die Batteriepass Aufbewahrungspflicht keine Jahreszahl. Die Fristen stehen in anderen Artikeln der Verordnung. Die Tabelle fasst die Aufbewahrungsfristen der Batterieverordnung und ihre Rechtsgrundlagen zusammen.
| Pflicht | Was aufbewahrt wird | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Technische Unterlagen | Unterlagen nach Anhang IX zu Konstruktion, Fertigung und Prüfung der Batterie | 10 Jahre ab Inverkehrbringen | Art. 38 Abs. 4 |
| EU Konformitätserklärung | Erklärung über die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung | 10 Jahre ab Inverkehrbringen | Art. 38 Abs. 4 |
| Lieferanten und Kundendaten | Lieferanten, Abnehmer, verkaufte Batteriemodelle und Mengen | 10 Jahre | Art. 46 |
| Batteriepass | Modell und Einzelbatterieinformationen nach Anhang XIII | bis die Batterie recycelt ist | Art. 77 Abs. 8 |
| Verfügbarkeit bei Wegfall des Akteurs | Batteriepass bleibt abrufbar, auch wenn der Verantwortliche nicht mehr existiert | unbefristet bis Recycling | Art. 78 |
Erzeuger halten die technischen Unterlagen nach Anhang IX und die EU Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit (Art. 38 Abs. 4). Unabhängig davon verpflichtet Artikel 46 alle Wirtschaftsakteure, Informationen über ihre Lieferanten und Kunden, einschließlich der verkauften Batteriemodelle und Mengen, zehn Jahre lang vorlegen zu können.
Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen. Das deutsche Batterierecht stuft es als Ordnungswidrigkeit ein, wenn die genannten Dokumente nicht mindestens zehn Jahre bereitgehalten werden oder Informationen nach Artikel 46 nicht über zehn Jahre vorgelegt werden können.
Die Frist läuft pro Batterie, nicht pro Werk
Die zehn Jahre beginnen mit dem Inverkehrbringen der jeweiligen Batterie. Eine Linie, die von 2027 bis 2035 produziert, erzeugt damit Nachweispflichten bis mindestens 2045. Wer Batterien für den Automobilbereich fertigt, muss zusätzlich die Aufbewahrungsvorgaben der IATF 16949 beachten (Abschnitt 7.5.3.2.1): Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, wie das Produkt für Produktions und Serviceanforderungen aktiv ist, plus ein Kalenderjahr.
Hinzu kommen die allgemeinen handels und steuerrechtlichen Fristen nach HGB und AO für Geschäftsunterlagen. Einen Überblick über diese Fristen und ihr Zusammenspiel mit der DSGVO finden Sie im Beitrag Aufbewahrungsfristen nach HGB, DSGVO und GoBD.
Warum leben Batteriedaten länger als die Systeme, die sie erzeugen?
Die Daten, auf die sich Batteriepass und technische Unterlagen stützen, entstehen in Fertigungsleitsystemen, Prüfständen, QS Datenbanken und ERP Systemen. Diese Systeme werden in der Regel deutlich früher abgelöst, als die Batterie aus dem Markt verschwindet.
| Objekt | Typischer Lebenszyklus | Folge für die Nachweisfähigkeit |
|---|---|---|
| Batterie im Fahrzeug | Nutzung, danach möglicherweise Second Life bis zum Recycling | Pass und Nachweise müssen über die gesamte Kette verfügbar bleiben |
| MES und Linienrechner | Ablösung bei Linienumbau, Modellwechsel oder Releasewechsel | Historische Daten liegen in einem System, das niemand mehr pflegt |
| QS und Prüfdatenbank | Datenbank wächst kontinuierlich, Migrationen und Versionswechsel | Performance sinkt, Altdaten werden ausgelagert oder gelöscht |
| Datenbankformat und Lizenz | Versionswechsel, Lizenzmodell, Cloud Migration | Ohne Lizenz und Altsystem kein Lesezugriff auf die Rohdaten |
Auch eine zweite Nutzung regelt die Verordnung. Wird eine Batterie für eine neue Verwendung vorbereitet oder umgenutzt, braucht sie einen neuen Batteriepass, der mit dem Pass der ursprünglichen Batterie verknüpft ist (Art. 77 Abs. 7). Erst wenn die Batterie recycelt wurde, wird der Pass gelöscht (Art. 77 Abs. 8). Eine Batterie aus dem Jahr 2027, die später in einem stationären Speicher weiterläuft, kann deshalb noch im nächsten Jahrzehnt Fragen nach ihrer Herkunft auslösen.
Hinzu kommt die Produkthaftung. Die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 ist bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen und bezieht Software und digitale Fertigungsunterlagen stärker ein. Wer im Haftungsfall belegen will, dass eine bestimmte Batterie korrekt gefertigt und geprüft wurde, braucht die Prozess und Prüfdaten genau dieser Batterie, nicht eine Statistik der Linie.
PRAXISFEHLER: BACKUP MIT ARCHIV VERWECHSELNEin Datenbank Backup sichert einen Zustand für die Wiederherstellung. Es ist weder nach einzelner Batterie durchsuchbar noch gegen Veränderung geschützt, und es lässt sich nach einem Systemwechsel oft nur mit dem alten Datenbankserver wieder öffnen. Für eine Prüfung durch die Marktüberwachung ist ein Backup deshalb kein Nachweis. Den Unterschied erklärt der Beitrag Backup vs. Archivierung. |
WHITEPAPER: DATA GOVERNANCE FÜR STRUKTURIERTE DATENBatteriedaten bleiben nur dann über zehn Jahre und länger nachweisfähig, wenn klar geregelt ist, wem sie gehören, wer sie ändern darf und wann sie gelöscht werden. Das Whitepaper zeigt, wie Sie diese Regeln für Produktions und Qualitätsdaten aufsetzen, bevor die Prüfung durch die Marktüberwachung kommt. |
Welche Produktionsdaten stehen hinter Batteriepass und Konformitätsnachweis?
Nicht jede Fertigungsinformation gehört in den Batteriepass. Viele Inhalte nach Anhang XIII sind Modelldaten, Lieferketten oder Nachhaltigkeitsangaben. Die Nachweisfähigkeit im Prüffall hängt aber an einer zweiten, internen Datenebene: den Fertigungs und Prüfdaten, die belegen, dass die einzelne Batterie so gebaut wurde, wie es die technischen Unterlagen beschreiben.
| Datenklasse | Beispiele | Bezug | Empfohlene Granularität |
|---|---|---|---|
| 1. Identifikation | Batteriekennung, Seriennummern von Zellen, Modulen und Pack, Fertigungsdatum, Werk | Art. 77 Abs. 3, Anhang XIII | pro Batterie |
| 2. Material und Charge | Zellcharge, Lieferant, Materialzertifikate | Art. 46, Anhang XIII | pro Charge, verknüpft mit Seriennummer |
| 3. Prozessdaten | Schraub und Fügedaten der Modulmontage, Schweißparameter, Klebeprozesse | Technische Unterlagen nach Anhang IX, Produkthaftung | pro Batterie und Prozessschritt |
| 4. Prüfdaten | EOL Prüfung (End of Line), Dichtheitsprüfung, Isolationsmessung, Kapazitätstest | Technische Unterlagen, Konformitätsbewertung | pro Batterie mit Grenzwerten und Ergebnis |
| 5. Änderungen und Abweichungen | Nacharbeit, Sonderfreigaben, Prüfplanversionen | IATF 16949, Produkthaftung | pro Ereignis mit Zeitstempel und Freigabe |
Alles hängt an der Verknüpfung über die eindeutige Kennung. Zeigt ein Pass auf eine Seriennummer, deren Prüfergebnis niemand mehr findet, ist er zwar vorhanden, belegt im Prüffall aber nichts. Wie Sie die Pflichtfelder für eine belastbare Verknüpfung definieren, beschreibt der Beitrag Datenmodell für Rückverfolgbarkeit: Pflichtfelder. Die Grundlagen der lückenlosen Verfolgung über die Linie fasst Rückverfolgbarkeit in der Produktion zusammen.
Ein Beispiel aus einer Batteriefertigung beschreibt das Projekt zur ausfallsicheren Prozessdatenspeicherung in der Batteriefertigung. Um die Qualitätsanforderungen in diesem Umfeld geht es in Qualitätssicherung in der Batteriefertigung.
Welche vier Fehler gefährden die Nachweisfähigkeit von Batteriedaten?
Aus Archivierungsprojekten in der Fertigungsindustrie kennen wir vier Muster, die eine Aufbewahrungspflicht formal erfüllen und im Prüffall trotzdem scheitern.
- Die Daten bleiben im Produktivsystem. Die QS Datenbank wächst Jahr für Jahr, wird irgendwann langsam, und dann löscht jemand alte Datensätze, oft ohne Abgleich mit den Fristen der Batterieverordnung.
- Das Altsystem wird abgeschaltet. Bei Linienumbau oder MES Wechsel wandert nur ein Teil der Historie ins neue System. Der Rest liegt in einer Datenbank, für die es weder Server noch Lizenz noch Ansprechpartner gibt.
- Die Daten werden als Datei ohne Kontext exportiert. Ein CSV oder PDF Export enthält die Messwerte, aber nicht, welche Prüfplanversion und welche Grenzwerte galten und wer freigegeben hat.
- Es gibt kein Löschkonzept. Wer alles unbefristet aufbewahrt, kollidiert mit der Speicherbegrenzung der DSGVO, sobald personenbezogene Daten wie Werkerkennungen enthalten sind, und zahlt dauerhaft für Speicher und Lizenzen.
Was ein fehlendes Archiv im Ernstfall kostet, rechnet der Beitrag Kosten der Nichtarchivierung und Haftung durch.
Welche Anforderungen muss ein Archiv für Batteriedaten erfüllen?
Aus den Artikeln 38, 46, 77 und 78 der Batterieverordnung lassen sich sechs Anforderungen an ein Archiv für Batteriedaten ableiten. Sie gelten unabhängig davon, welche Software den Batteriepass selbst bereitstellt, und übersetzen die Batteriepass Aufbewahrungspflicht in prüfbare technische Anforderungen.
| Anforderung | Was sie bedeutet | Herleitung |
|---|---|---|
| 1. Unveränderbarkeit | Archivierte Datensätze können nicht nachträglich geändert werden, jede Aktion wird protokolliert | Beweiskraft gegenüber Behörden, GoBD Grundsätze |
| 2. Abfrage pro Batterie | Alle Daten einer Seriennummer in einer Abfrage auffindbar, ohne das Quellsystem | Art. 38 Abs. 4, Art. 77 Abs. 3 |
| 3. Unabhängigkeit vom Quellsystem | Lesbar nach Abschaltung von MES, Datenbankserver und Lizenz | Art. 78, Lebenszyklus der Systeme |
| 4. Offene, strukturierte Formate | Maschinenlesbar und ohne Anbieterbindung exportierbar | Art. 77 Abs. 5 |
| 5. Fristgesteuertes Löschen | Löschung nach Fristende, dokumentiert und regelbasiert | Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO |
| 6. Rollenbasierter Zugriff | Qualität, Compliance und Service greifen zu, ohne IT Ticket und ohne Schreibrechte | Art. 78, Zugangsrechte nach Anhang XIII |
Wenn die Prüfdaten einer Seriennummer nicht mehr auffindbar sind, hilft im Prüffall auch ein vollständig ausgefüllter Batteriepass nicht weiter.
Auswahlkriterien für eine Lösung finden Sie im Beitrag revisionssichere Archivierungssoftware richtig auswählen. Wie Fachbereiche ohne IT Umweg zugreifen, zeigt Archivzugriff ohne IT Ticket.
Wie hält CHRONOS Batteriedaten revisionssicher verfügbar?
CHRONOS erstellt keinen Batteriepass und ersetzt keine Batteriepass Plattform. CHRONOS ist das Archivierungsmodul des Manufacturing OS. Es sorgt dafür, dass die Produktions, Prüf und Dokumentationsdaten, auf die sich Pass und technische Unterlagen stützen, über die gesamte Aufbewahrungsfrist verfügbar und beweiskräftig bleiben. Damit deckt CHRONOS den Teil der Batteriepass Aufbewahrungspflicht ab, der in der Fertigung entsteht.
CHRONOS lagert abgeschlossene Datensätze aus MES, QS und Prüfdatenbanken revisionssicher aus. Die Produktivdatenbank bleibt dadurch schlank und schnell. Die archivierten Daten bleiben abfragbar, auch wenn das Quellsystem längst abgeschaltet ist. Eine Altsystem Archivierung lässt sich so vor dem Systemwechsel planen, statt hinterher Daten aus einem stillgelegten Server retten zu müssen.
Qualität und Compliance finden alle Daten zu einer Seriennummer über den Fachbereichszugriff, ohne IT Ticket. Aufbewahrungsregeln lassen sich je Datenklasse hinterlegen, und nach Fristende löscht CHRONOS kontrolliert und dokumentiert.
Bei einem MES Wechsel oder einer Cloud Migration übernehmen Sie nur, was operativ gebraucht wird. Der Rest bleibt im Archiv und ist weiter als Nachweis nutzbar. Wie das abläuft, zeigt der Beitrag zur selektiven Archivierung bei der Cloud Migration.
Wie ein Unternehmen der Medizintechnik Applikationsdaten mit CHRONOS sichert, beschreibt die Anwenderstory der KLS Martin Group.
Fahrplan: In fünf Schritten bis Februar 2027 nachweisfähig
Bis zum Stichtag bleiben gut vier Monate. Die fünf Schritte betreffen die Datenseite und laufen parallel zur Auswahl einer Batteriepass Plattform.
- Klären Sie Ihre Rolle. Sind Sie Inverkehrbringer, Erzeuger oder Datenlieferant eines OEM? Davon hängt ab, welche Pflichten aus Art. 38, 46 und 77 Sie direkt treffen und welche vertraglich weitergegeben werden.
- Inventarisieren Sie die Datenquellen. Erfassen Sie für jede der fünf Datenklassen, in welchem System die Daten heute liegen, wie lange sie dort gehalten werden und wann das System abgelöst wird.
- Ziehen Sie die eindeutige Kennung durch. Prüfen Sie, ob jede Prozess und Prüfinformation über die Batteriekennung auffindbar ist, auch über Zelle, Modul und Pack hinweg.
- Legen Sie Fristen je Datenklasse fest: mindestens zehn Jahre ab Inverkehrbringen, im Automobilbereich zusätzlich nach IATF 16949, jeweils mit einer klaren Löschregel für das Fristende.
- Bauen Sie das Archiv vor dem nächsten Systemwechsel auf. Altdaten lassen sich am einfachsten archivieren, solange das Quellsystem noch läuft, also vor dem nächsten MES Release oder der nächsten Migration.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aufbewahrung erklärt der Beitrag GoBD konforme Archivierung: Anforderungen und Umsetzung.
Häufig gestellte Fragen zum Batteriepass
Ab wann gilt der Batteriepass verpflichtend?
Der Batteriepass ist ab dem 18. Februar 2027 verpflichtend. Ab diesem Tag muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene betroffene Batterie über einen digitalen Batteriepass verfügen, der per QR Code abrufbar ist (Art. 77 Verordnung (EU) 2023/1542).
Welche Batterien brauchen einen Batteriepass?
Einen Batteriepass brauchen Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E Bikes und E Scooter sowie Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Gerätebatterien wie Knopfzellen oder AA Zellen sind nicht betroffen.
Wie lange müssen Batteriehersteller technische Unterlagen aufbewahren?
Erzeuger müssen die technischen Unterlagen nach Anhang IX und die EU Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der jeweiligen Batterie für die nationalen Behörden bereithalten (Art. 38 Abs. 4). Informationen über Lieferanten und Kunden sind nach Art. 46 ebenfalls zehn Jahre vorzuhalten.
Was passiert mit dem Batteriepass nach dem Recycling?
Der Batteriepass wird gelöscht, sobald die Batterie recycelt wurde (Art. 77 Abs. 8). Bis dahin muss er verfügbar bleiben, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der EU einstellt (Art. 78).
Braucht eine Second Life Batterie einen neuen Batteriepass?
Ja. Wird eine Batterie für eine neue Verwendung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufbereitet, braucht sie einen neuen Batteriepass, der mit dem Batteriepass der ursprünglichen Batterie verknüpft ist (Art. 77 Abs. 7). Die Historie bleibt damit Teil der Nachweiskette.
Erstellt CHRONOS den Batteriepass?
Nein. CHRONOS ist eine Lösung zur revisionssicheren Datenbankarchivierung. Sie hält die Produktions, Prüf und Dokumentationsdaten, auf die sich Batteriepass und technische Unterlagen stützen, über die gesamte Aufbewahrungsfrist abfragbar, auch nachdem das Quellsystem abgeschaltet wurde.
Reicht ein Backup als Nachweis für die Batterieverordnung?
In der Regel nicht. Ein Backup sichert einen Systemzustand für die Wiederherstellung, ist aber weder nach einzelner Batterie durchsuchbar noch gegen Veränderung geschützt und oft nur mit dem ursprünglichen Datenbankserver lesbar. Für die Aufbewahrungspflichten der Batterieverordnung braucht es ein revisionssicheres, abfragbares Archiv.
Fazit: Batteriepass Aufbewahrungspflicht in der Fertigung umsetzen
Die Batteriepass Aufbewahrungspflicht beginnt am 18. Februar 2027 und reicht weit über die Auslieferung hinaus. Technische Unterlagen und Konformitätserklärung sind zehn Jahre bereitzuhalten, Lieferanten und Kundendaten ebenfalls zehn Jahre, und der Pass selbst besteht, bis die Batterie recycelt ist. In diesem Zeitraum wird ein MES oder eine QS Datenbank in der Regel mindestens einmal abgelöst.
Wer die Datenquellen jetzt inventarisiert, die Batteriekennung durchgängig verknüpft und das Archiv vor dem nächsten Systemwechsel aufbaut, kann dieselben Daten auch für Produkthaftungsfälle, Rückrufe und Audits nach IATF 16949 nutzen.

